Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung

Wenn Sie Ihr Kind aus einem wichtigen Grund vom Unterricht befreien möchten, so können Sie über die Klassenlehrerin oder das Sekretariat bei der Schulleitung einen Antrag auf Unterrichtsbefreiung einreichen. Bitte füllen Sie dazu frühzeitig den beigefügten Antrag aus. Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht überschreiten.

Wichtige Gründe sind z.B.

  • Persönliche Anlässe (Hochzeit, Geburt von Geschwistern, Todesfall, o.ä.)
  • Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben (Sportwettkampf, Choraufführung, o.ä.)

Über sämtlich Veranstaltungen, für die Sie eine Beurlaubung bei der Schulleitung beantragen, wird ein schriftlicher Nachweis (ggf. in deutscher Übersetzung) benötigt. Fehlt dieser oder ist der Grund der Beurlaubung  nicht ersichtlich oder gegen die schulgesetzliche Regelung , kann und wird Ihr Beurlaubungsantrag nicht genehmigt.

Hierzu können Sie die schulgesetzliche Regelung im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ vom 29. Mai 2015 (ABl. NRW. S. 354) nachlesen. In diesem steht unter Punkt 5, Absatz 4 folgendes geschrieben:

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Hier finden Sie das Antragsformular:

Antrag auf Beurlaubung_KAS